Allgemeine Geschäftsbedingungen

fernao magellan GmbH

1. ALLGEMEINES

(1) Allen Lieferungen und Leistungen der fernao magellan GmbH (kurz "magellan") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

(2) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von magellan; dies gilt insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von magellan bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch magellan.

(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch über das Internet unter www.magellan-net.de abrufbar.

2. VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung von magellan zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Waren oder Leistungen anerkannt werden; dies gilt auch wenn magellan anders lautenden Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr besteht die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Darüber hinaus ist magellan nicht verpflichtet,

  • angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,  
     
  • die gem. §§ 1 und 3 Informationspflichten VO bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,  
     
  • den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Bestellungen und Empfangsbestätigungen durch magellan auf elektronischem Wege gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(4) Kostenvoranschläge, Projektunterlagen, Systemanalysen, Muster, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach überlassenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen zu Lasten des Kunden.

3. LIEFERTERMINE UND FRISTEN

(1) Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung setzt voraus, dass magellan sämtliche zu beschaffenden Informationen und ggf. Genehmigungen rechtzeitig zugehen. Ist dies nicht der Fall oder beruht die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehenen Ereignissen, die von magellan nicht zu vertreten sind, so verlängert sich die Frist entsprechend.

(2) Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergegangen (vgl. § 6) bzw. die bestellte Leistung abgenommen ist.

(3) Wird ein Liefertermin oder eine Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Kunden danach zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz von Seiten magellan vorliegt.

(4) Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse entbinden magellan für dessen Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung, und zwar auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten; dauern sie länger als sechs Wochen, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen; ihm verbleibt jedoch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Der Kunde wird seitens magellan über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(5) Falls magellan einer Rücksendung bzw. Rücknahme von neuwertigen Geräten ausdrücklich zugestimmt hat, etwa nach einer vorher vereinbarten Probestellung, berechnet magellan neben den Transportkosten nachfolgende, pauschalierte Bearbeitungs-, Prüf-, Verpackungs- und Verwaltungskosten: einen Betrag von € 130,- + Mwst. bei einem Auftragswert bis € 2.500,- und € 385,- + Mwst. bei einem Auftragswert bis € 5.000,-. Übersteigt der Auftragswert € 5.000,- ist ein Betrag von 10% des Listenpreises + Mwst. nach Rücknahme sofort fällig. Geräte in spezieller Ausführung und Softwarelizenzen sind ausgeschlossen. Erfolgt eine zugestimmte Warenrückgabe später als 1 Woche nach dem vereinbarten Termin, so verfällt die Rückgabegenehmigung und der Kaufpreis wird sofort ohne Abzüge fällig.

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und ggf. gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Nachbestellungen sind diese Preise nicht verbindlich. Die darin aufgeführten Preise sind verbindlich. Die Preise sind Nettopreise frei ab Versandstelle. Alle Versandkosten, Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallende Reise - und Übernachtungskosten.

(2) Nach Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde auch ohne Mahnung seitens magellan in Zahlungsverzug. magellan ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. magellan behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) Wenn die Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden oder magellan nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird, ist magellan berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Sind Vorauszahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann magellan vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, so ist dieser aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) magellan behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen, aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von magellan gelieferten Produkte erfolgt stets im Namen und im Auftrag für magellan, ohne dass magellan hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verbindungen von im Eigentum von magellan stehenden Produkten mit anderen Waren steht magellan das Allein- oder Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Produkte zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung zu. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltsprodukte von magellan.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese Arbeiten nicht durch magellan aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung erbracht werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, magellan einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde magellan unverzüglich anzuzeigen.

(4) magellan ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, magellan hätte dies ausdrücklich erklärt.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt magellan bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. magellan nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. magellan behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Beim Herunterladen und beim Versand von Daten via Internet geht die Gefahr des Untergangs und der Veränderung der Daten mit Überschreiten der Netzwerkschnittstelle bei magellan auf den Kunden über.

7. ABNAHME

Die Abnahme der Produkte und / oder Leistungen erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck von magellan entwickelten Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten und / oder Leistungen feststellen. Soweit magellan die Produkte vereinbarungsgemäß installiert hat, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Einsatzort von magellan durchgeführt; gleiches gilt für Leistungen, die magellan an Gegenständen des Kunden ausführt. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt magellan dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Bei allen anderen Produkten gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Anlieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht. Wartungsverträge haben keinen Einfluss auf die Abnahme.

8. GEWÄHRLEISTUNG

(1) magellan gewährleistet, dass von ihr gelieferte Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sowie Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software ist nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software trägt der Kunde.

(2) Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Abnahme des Werks bzw. nach Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistung gilt nicht, wenn magellan grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Unterschiedliche Gewährleistungsfristen können durch Teillieferungen entstehen.

(3) Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beschränkt sich die Gewährleistung von magellan zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Kaufverträgen bzw. auf Nachbesserung oder Neuherstellung bei Werkverträgen nach Wahl von magellan. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von magellan über.

(4) Der Kunde gewährt magellan die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist magellan von der Gewährleistung befreit. Die Verpflichtungen von magellan aus einer weiter gehenden, in der Auftragsbestätigung zugesicherten Vollservice-Leistungen, bleiben unberührt.

(5) Schlägt im Falle eines Kaufvertrages die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(6) Im Falle eines Werkvertrages stehen dem Kunden die Rechte aus Abs. 4 zu, wenn magellan die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist. Sofern magellan die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(7) Der Kunde ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind magellan innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(8) Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn magellan die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(9) Alle Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn ohne Genehmigung von magellan, Änderungen, Eingriffe, Nachbesserungen oder sonstige Arbeiten von Dritten ausgeführt wurden. Für Mängel, die auf normalen Verschleiß oder auf unsachgemäße Behandlung zurückgehen, übernimmt magellan keine Gewährleistung.

(10) Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglich in Lauf gesetzten Gewährleistungsfrist.

(11) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(12) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist magellan lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(13) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch magellan nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

(1) Unbeschadet der Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der gesetzlich zwingend vorgesehenen Fälle, haftet magellan für in sonstiger Weise verursachte Schäden, auch ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, ausschließlich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften magellan, seine Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise auftretenden Durchschnittsschaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht etwaige Ansprüche aus Produkthaftung.

(4) magellan haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass magellan deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Bei einem durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Schaden wird die Haftung darüber hinaus in jedem Fall nur in der Höhe übernommen, die magellan zur Zeit des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller magellan bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.

(5) Soweit magellan mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist sie für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. magellan macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sofern magellan Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird sie den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.

(6) Der Kunde stellt magellan von allen Nachteilen frei, die sie durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.

10. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

(1) magellan wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (auch Urheberrechten) eines magellan - Produkts von Schadensersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. magellan übernimmt dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern dieser magellan von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrichtigt hat und magellan alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Abs. 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann magellan auf seine Kosten das Produkt in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Wahlweise kann magellan auch das Produkt zurücknehmen und den entrichteten Kaufpreis abzüglich eines dem Alter des Produkts angemessenen Minderungsbetrages erstatten oder das Nutzungsrecht erwerben.

(3) magellan ist von allen Verpflichtungen nach dieser Bestimmung freigestellt, falls die Ansprüche gemäß Abs. 1 auf kundenseitig bereitgestellten Kundenprogrammen oder Daten oder darauf beruhen, dass das Programm nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderem als in der Leistungsbeschreibung angegebenen Ersatzbedingungen genutzt werden.

(4) Weitere Verpflichtungen für magellan bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten bestehen nicht.

11. SOFTWARE UND FREMDSOFTWARE

(1) magellan gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht, die erworbene Software oder Fremdsoftware zum internen Gebrauch mit den Produkten für die die Software geliefert wird, zu nutzen. Das gleiche gilt für die dazugehörende Dokumentation einschließlich der Kopien und der nachträglichen Ergänzungen. Alle sonstigen Rechte an der Software und an der Dokumentation einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei magellan oder dem Softwarelieferanten.

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferte Software und Dokumentation und auch Ergänzungen ohne die vorherige Zustimmung von magellan Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur zur Sicherung, als Ersatz oder für nötige Fehleranalysen erstellt werden. Die Überlassung von Quellenprogrammen ist nicht vorgesehen und bedarf im Ausnahmefall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, den im Original enthaltenen Hinweis auf Urheberrechtsschutz, Copyright Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, auch auf Sicherungskopien anzubringen.

12. Entsorgung von Waren und Verpackungen

(1) Verpackungsmaterialien werden von magellan nicht zurückgenommen. Daher ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass Verpackungsmaterialien fachgerecht getrennt und entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werden.

(2) Sofern magellan nicht vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, zur Entsorgung vorgesehene Ware zurückzunehmen, gilt Absatz 1 für die Entsorgung derartiger Ware entsprechend. 

13. SONSTIGES

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch magellan anerkannt wurden.

(3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(5) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von magellan. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 15.12.2021

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