Allgemeine Geschäftsbedingungen

fernao information security GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der fernao information security GmbH, Albin-Köbis-Strasse 5, 51147 Köln (nachfolgend „fernao information security“) und dem Auftraggeber.

1.2 Der Auftraggeber erkennt mit Auftragserteilung die ausschliessliche Geltung dieser AGB als vertragliche Grundlage für die Erbringung der Leistung durch die fernao information security an. Eventuell entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die im jeweiligen schriftlichen Auftrag enthaltenen Vereinbarungen bzw. sonstige, im Einzelfall mit dem Auftraggeber schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Erteilung von Aufträgen

Die Angebote der fernao information security sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot unterzeichnet an fernao information security zurücksendet oder seine Annahme gegenüber fernao information security erklärt (nachfolgend der „Auftrag“ bzw. die „Aufträge“), spätestens jedoch nach Annahme des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber. Die Verkaufsangestellten der fernao information security sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. An allen Angebotsunterlagen behält fernao information security sich alle Rechte vor, soweit sie nicht auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien dem Auftraggeber eingeräumt werden.

3. Auftragsabwicklung

3.1 Der Auftraggeber wird fernao information security die Informationen, Unterlagen und Zugänge, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch fernao information security erforderlich sind, ohne gesonderte Berechnung, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Soweit sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen von fernao information security aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert (z. B. der Auftraggeber vereinbarte Termine absagt oder nicht einhält) und fernao information security hierdurch zusätzlicher Aufwand oder vergebliche Aufwendungen (zusammen der „Mehraufwand“) entstehen, so erstattet der Auftraggeber fernao information security diesen Mehraufwand zu den im Projekt kalkulierten Tagessätzen.

3.2 fernao information security ist berechtigt, in Veröffentlichungen und gegenüber einzelnen Dritten den Projekttitel des beauftragten Projekts zu nennen, sowie auf die Auftragserteilung durch den Auftraggeber hinzuweisen. Weitergehende Veröffentlichungen, die über die Nennung des Namens des Auftraggebers, die Tatsache der Auftragserteilung und den Projekttitel hinausgehen, sind vor einer Veröffentlichung oder einer Weitergabe an Dritte vom Auftraggeber zu genehmigen.

4. Klärung von Unstimmigkeiten

Sollten sich zwischen fernao information security und dem Auftraggeber Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung oder Durchführung von Bestimmungen im Rahmen der Auftragsdurchführung ergeben, die die Leistungen von fernao information security oder die Mitwirkungen des Auftraggebers betreffen, so werden beide Parteien ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bevollmächtigten der Geschäftsführung beauftragen, mit dem Beauftragten der anderen Partei eine Einigung herbeizuführen.

5. Geheimhaltung

5.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses Angebots sind schriftliche und mündliche Informationen über die geschäftlichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die eine Partei (die „bekannt gebende Partei“) der jeweils anderen Partei (die „empfangende Partei“) zugänglich macht oder von denen die empfangende Partei bei Gelegenheit der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt, soweit diese von den Parteien als vertraulich bezeichnet werden oder offensichtlich vertraulicher Natur sind. Dies umfasst insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien sowie Informationen über die geschäftlichen Angelegenheiten Dritter (wie z.B. Informationen über Produkte, Schnittstellen und Konzepte dritter Hersteller, die fernao information security bei der Leistungserbringung verwendet). Eine Information gilt nicht als Vertrauliche Information, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie

der empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss bekannt war,
vor Vertragsabschluss bereits offenkundig war oder nach Vertragsabschluss ohne Verletzung einer
Geheimhaltungsverpflichtung oder von Urheberrechten durch die empfangende Partei offenkundig wurde,
die empfangende Partei nach Vertragsabschluss von einem Dritten erhalten hat, vorausgesetzt, dass dieser Dritte durch die Weitergabe der Information nicht seinerseits eine Geheimhaltungsverpflichtung oder Urheberrechte verletzt hat.

5.2 Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen ausschliesslich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen, nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der bekannt gebenden Partei zugänglich zu machen oder diesen weiterzugeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der folgenden:

Mitarbeiter, Subunternehmer und die mit der empfangenden Partei i. S. v. § 15 AktG verbundenen
Unternehmen, die die Vertraulichen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags und/oder zur Erreichung der im Auftrag vereinbarten bzw. voraus-gesetzten Zwecke kennen müssen, vorausgesetzt, dass sie die empfangende Partei im Umfang dieser Ziffer 5 zur Geheimhaltung verpflichtet hat, und
die externen, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater der empfangenden Partei, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Eine Weitergabe an einen Dritten ist zudem insoweit gestattet, als die empfangende Partei hierzu auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder rechtskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet ist. Die empfangende Partei wird die bekanntgebende Partei hierüber unverzüglich informieren.

5.3 Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmassnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.

5.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulicher Informationen sowie die Verwendungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 5 gelten solange, wie deren Vertraulichkeitscharakter gemäss Ziffer 5.1 gegeben ist. Vom Ablauf der Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen werden weitergehende Rechte der Parteien, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt.

5.5 Soweit fernao information security im Rahmen der geschuldeten Leistungen personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

6. Haftung der Parteien

6.1 Im Falle einer übernommenen Garantie haften die Parteien im Umfang der jeweiligen Garantie; diese bleibt von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.

6.2 Die Ansprüche der Parteien auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (nachfolgend zusammen als „Schäden“ bezeichnet) richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des jeweiligen Anspruchs nach den folgenden Bestimmungen.

6.3 Die Parteien haften einander für schuldhafte, d. h. vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend ihre Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist. Die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten jedoch nicht für die gesetzliche Haftung der Parteien nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für ihre Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und für Schäden, für die eine der Parteien aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen einzustehen hat.

6.4 Im Falle der schuldhaften Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten der Parteien, soweit diese Verletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, ist die Haftung der Parteien ausgeschlossen.

6.5 Die Haftung der Parteien ist auf die bei der Auftragserteilung vorhersehbaren Schäden, die typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen, beschränkt im Fall der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Pflichten der Parteien, soweit diese Verletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, und
im Fall der grob fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten durch Erfüllungsgehilfen der Parteien, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Parteien sind.

6.6 Verletzungen wesentlicher Pflichten im Sinne dieser Ziffer 6 sind solche, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, insbesondere eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. wesentlicher Vertragspflichten einer Partei, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmässig vertraut und vertrauen darf.

7. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge

7.1 Der Auftraggeber wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse schriftlich bestätigen und, soweit die Arbeitsergebnisse eine abnahmefähige Werkleistung sind oder eine Abnahme vereinbart wurde, nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse erklären. Die Prüffrist beträgt drei (3) Wochen ab Übergabe der Arbeitsergebnisse, wenn nichts anderes vereinbart ist. fernao information security steht innerhalb der Prüffrist für Rückfragen in angemessenem Umfang gemäss dem Auftrag zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablauf der Prüffrist das Arbeitsergebnis schriftlich abnimmt oder schriftlich erklärt, dass er die Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert, oder er aus anderen Gründen nicht zur Abnahme verpflichtet ist. Der Auftraggeber hat hierbei die geltend gemachten Mängel einzeln und angemessen zu spezifizieren. Wegen nur unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden; unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung von fernao information security beseitigt.

7.2 Der Auftraggeber wird auch nicht abzunehmende Arbeitsergebnisse und die sonstigen von fernao information security erbrachten Leistungen innerhalb von drei (3) Wochen nach ihrer Übergabe an ihn prüfen und fernao information security die bei einer solchen Prüfung erkennbaren Mängel spätestens drei (3) Werktage nach Ablauf der Prüffrist schriftlich anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser erkennbaren Mängel als vertragsgemäss genehmigt. Entdeckt der Auftraggeber später, d.h. nach der Abnahme bzw. Ablauf der Prüffrist weitere Mängel der Arbeitsergebnisse oder sonstigen Leistungen, so hat er diese fernao information security unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäss genehmigt. Es genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

7.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Software nie frei von Fehlern ist. Eine unerhebliche Qualitätsminderung der Software stellt keinen Mangel dar. Der Anspruch des Auftraggeber auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. nicht anhand von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

7.4 fernao information security übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggeber genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Auftraggeber hat sich vielmehr selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

7.5 Eine Haftung der fernao information security ist ausgeschlossen, soweit der Mangel durch normalen Verschleiss, Bedienungsfehler oder eine sonstige vertragswidrige Verwendung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers verursacht ist.

7.6 Macht der Auftraggeber ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen geltend, ist er der fernao information security zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er erkannt oder schuldhaft nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

8. Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistungen

8.1 Soweit die vereinbarten Arbeitsergebnisse Werk- oder Kaufleistungen sind, trägt fernao information security dafür Sorge, dass die Arbeitsergebnisse der Leistungsbeschreibung des Auftrags entsprechen (insbesondere der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäss den vereinbarten Leistungsänderungen gefunden hat, entsprechen),
soweit die Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Eignung für die im jeweiligen Auftrag vorausgesetzte Nutzung und sonst für die gewöhnliche Nutzung aufheben oder wesentlich mindern sowie eine Beschaffenheit haben, die für Arbeitsergebnisse der gleichen Art üblich ist und vom Auftraggeber nach Art der Leistung erwartet werden kann und frei von Rechtsmängeln i. S. v. § 435 BGB bzw. § 633 Abs.3 BGB sind.
Im Übrigen erbringt fernao information security die geschuldeten Leistungen gemäss den Vereinbarungen mit dem Auftraggeber und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

8.2 Im Falle von mangelhaften Leistungen ist fernao information security zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist berechtigt, und zwar nach ihrer Wahl durch Nachbesserung der Leistung oder durch erneute Erbringung der Leistung (z. B. Herstellung eines neuen Werkes). Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder verweigert fernao information security die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere auch – nach Wahl des Auftraggebers – Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag) bzw. die sonstigen gesetzlichen Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend machen. Hat fernao information security dem Auftraggeber im Zuge der Nacherfüllung eine neue Softwareversion zur Verfügung gestellt und endet daher die Nutzungsberechtigung an der Altsoftware oder endet die Nutzungsberechtigung an der gelieferten/bereitgestellten Software aufgrund Rücktritts, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von fernao information security übergebenen Originalkopien der Altsoftware bzw. im Fall des Rücktritts, der gelieferten Software unverzüglich nach Beendigung der Nutzungsberechtigung oder, soweit und solange er gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist, unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an fernao information security zurückzugeben und alle von ihm selbst erstellten Kopien unverzüglich zu löschen und die Erledigung fernao information security schriftlich zu versichern.

8.3 Soweit fernao information security gemäss Ziffer 6 für Schäden des Auftraggebers dem Grunde nach haftet oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren diese Schadensersatz- und Mängelansprüche gemäss den gesetzlichen Verjährungsregeln. Alle anderen Mängelansprüche und anderen Ansprüche wegen sonstiger Schlechtleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9. Nutzungsrechte

9.1 fernao information security räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht sub-lizenzierbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen, an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen von fernao information security gemachten Erfindungen oder geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen bei fernao information security. Die Rechte an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen abgebildeten Marken liegen aus- schliesslich bei deren Rechteinhabern; an diesen werden dem Auftraggeber von der fernao information security keine Nutzungsrechte eingeräumt.

9.2 Vertrauliche Informationen i. S. v. Ziffer 5 verbleiben im Eigentum der bekannt gebenden Partei bzw. des jeweiligen Dritten; der Auftraggeber erwirbt Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen von fernao information security nur als Bestandteil der Arbeitsergebnisse gemäss der vorstehenden Ziffer 9.1 und nur unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtungen, die insoweit Ziffer 9.1 vorgehen.

10. Namens- und Logonutzung des Auftraggebers

Der Auftraggeber erklärt sich jederzeit widerruflich (office@xiv-consult.com) bereit, dass die fernao information security berechtigt ist, den Namen des Kunden und sein Firmenlogo zu Werbezwecken für die Beratungsdienstleistungen der fernao information security on- und offline zu verwerten, insbesondere in Printmedien und über Datenbanken, elektronische Datennetze und Onlinedienste (zum Beispiel ftp, www., e-Mail, youtube, flickr, Facebook, Xing, LinkedIn und vergleichbare Netze) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zum Abruf bereitzuhalten, zu veröffentlichen und vorzuführen.

11. Vergütung und Zahlungsbedingungen

11.1 Die Höhe der Vergütung für die von der fernao information security zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Vertragspartner können eine Vergütung nach Aufwand oder Pauschalpreise vereinbaren. Die Preise verstehen sich Netto und in der Währung Euro.

11.2 Im Falle wesentlicher, auf Initiative des Auftraggebers oder dessen Wünschen basierender Leistungsvorgaben (beispielsweise der Zielsetzung der angestrebten Lösung oder der einzelnen Systemkomponenten) sind die Vereinbarungen über Termine und Vergütung der modifizierten Leistung entsprechend anzupassen.

11.3 Verzögert sich die Ausführung von Leistungen der fernao information security aus vom Auftraggeber zu vertretenden oder in seiner Risikosphäre liegenden Gründen, kann fernao information security eine angemessene Entschädigung verlangen. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um Dienstleistungen, kann fernao information security für die verzögerten Leistungen die vereinbarte Vergütung berechnen, ohne zur Leistung verpflichtet zu sein.

11.4 Kommt der Auftraggeber seinen Miterfüllungspflichten nicht nach, hat er den dadurch entstehenden Mehraufwand seitens der fernao information security zu vergüten.

11.5 Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Soweit darin nicht abweichend geregelt, sind die Rechnungen spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

11.6 Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist die fernao information security berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen i.H.v. neun (9) Prozent (%) über dem jeweils aktuellen gesetzlichen Basiszinssatz geltend zu machen. Bei den vorgenannten 9 % handelt es sich um einen Sockelzins, der unabhängig vom Stand des aktuellen gesetzlichen Basiszinssatz nicht unterschritten wird. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.

11.7 fernao information security behält sich das Eigentum an den eigentumsfähigen Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor (Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber darf diese Vertragsgegenstände weder sicherungsübereignen noch verpfänden.

12. Allgemeines

12.1 Diese AGB und alle Aufträge unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) als auch die IPR-Vorschriften, das einheitliche Kaufgesetz (EKG), das einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN-Abkommen über den Internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche mit diesen AGB und den Aufträgen zusammenhängenden Streitigkeiten, auch in Bezug auf ihr wirksames Zustandekommen, nachträgliche Änderungen und ihre Kündigung, ist Siegburg. Die fernao information security ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

12.2 Änderungen dieser AGB und des jeweiligen Auftrags sowie seine Kündigung oder der Rücktritt von einem Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für einen evtl. Verzicht auf diese Schriftformerfordernis. Für die Einhaltung der Schriftform genügt die Übersendung der von der jeweiligen Partei unterzeichneten Erklärungen per Fax an die für diese Zwecke von der jeweils anderen Partei mitgeteilten Faxnummer.

12.3 Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder Regelungslücken enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB und des betroffenen Auftrags wirksam und durchsetzbar. Die Parteien verpflichten sich, eine solche unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszwecks vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit dieser Bestimmung bei Auftragserteilung bekannt gewesen. Dies gilt entsprechend im Falle von nicht durchsetzbaren Bestimmungen und Regelungslücken.

Stand: 22.11.2023

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